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Art. 3

Fassungen
ab 29.11.1976 — BGBl. Nr. 622/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute29.11.1976 BGBl. Nr. 622/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1976,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.11.1976BGBl. Nr. 622/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

Ziffer eins Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlich-technischen Organen und Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.

Ziffer 2 In solchen Vereinbarungen soll die Frage des Schutzes der Interessen der Partner berücksichtigt werden.

Ziffer 3 Derartige Vereinbarungen gelten dann als im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens geschlossen, wenn die Vertragschließenden Parteien einander vom Abschluß unterrichtet haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009414

Dokumentnummer

NOR12120109

Alte Dokumentnummer

N7197631837L