Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1976Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
1.Ziffer eins Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlich-technischen Organen und Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.
2.Ziffer 2 In solchen Vereinbarungen soll die Frage des Schutzes der Interessen der Partner berücksichtigt werden.
3.Ziffer 3 Derartige Vereinbarungen gelten dann als im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens geschlossen, wenn die Vertragschließenden Parteien einander vom Abschluß unterrichtet haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12120109
Alte Dokumentnummer
N7197631837L