Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.04.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 172/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 730.04.197630.09.2003 BGBl. Nr. 172/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.04.1976BGBl. Nr. 172/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung aus der gewählten Studienrichtung sind:
    1. Litera a
      Sprachbeherrschung;
    2. Litera b
      Sprachwissenschaft;
    3. Litera c
      Literaturwissenschaft.
  2. Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009432

Dokumentnummer

NOR12120023

Alte Dokumentnummer

N7197631308L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/172/P7/NOR12120023