Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
16.04.1998 bis 30.09.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 216.04.199830.09.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
Art. 1 § 201.02.199715.04.1998 § → § BGBl. Nr. 698/1995
Art. 1 § 226.10.199531.01.1997 BGBl. Nr. 698/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitverordnung für Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.04.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

70/04 Schulzeit

Text

Paragraph 2, (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.

  1. Absatz 2,Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, den Semesterferien, dem Sommersemester und den Hauptferien. Das Wintersemester beginnt mit dem Studienjahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar, sofern nicht der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, des Schulzeitgesetzes 1985, in der geltenden Fassung, den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegt hat. Das Sommersemester beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien und endet in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Für Studierende des Lehramtes für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, deren Ausbildung sechs Semester umfaßt und die sich im zweiten Semester ihrer Ausbildung befinden, endet das Sommersemester zum Zweck der Ableistung des lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraktikums um einen Monat früher. Die Hauptferien dauern vom Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.
  2. Absatz 3,Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters, die nicht nach Absatz 4, schulfrei sind, sind Unterrichtstage.
  3. Absatz 4,Schulfrei sind die folgenden Tage des Winter- bzw. Sommersemesters:
    1. Litera a
      die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
    2. Litera b
      die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);
    3. Litera c
      die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
    4. Litera d
      die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
  4. Absatz 5,Entgegen den Bestimmungen des Absatz 4, Litera a, können Samstage, soweit es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag, den Allerseelentag, den Festtag des Landespatrons sowie den Landesfeiertag - wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird - handelt, oder sie nicht in die Weihnachts-, Semester-, Oster- oder Pfingstferien fallen,
    1. Ziffer eins
      zur Abhaltung von Prüfungen und
    2. Ziffer 2
      auf Beschluß des Ständigen Ausschusses fallweise zur Erteilung von Unterricht
    herangezogen werden. Außerdem können in mehrtägige Exkursionen - nach Maßgabe der vorstehenden Einschränkungen - auch Samstage einbezogen werden.
  5. Absatz 6,Der Direktor kann in jedem Semester insgesamt höchstens zehn Tage für die Immatrikulation und Inskription sowie zur Abhaltung von Prüfungen unterrichtsfrei erklären, soweit dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  6. Absatz 7,Paragraph 2, Absatz 5 und 7 des Schulzeitgesetzes findet Anwendung.

Gesetzesnummer

10009445

Dokumentnummer

NOR12127669

Alte Dokumentnummer

N7199813341I