Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
15.09.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 473/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 815.09.197830.09.2003 BGBl. Nr. 473/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.09.1978BGBl. Nr. 473/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/05 Studienrichtung Medizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflichtfamulatur

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Spätestens vor der letzten Teilprüfung des dritten Rigorosums ist die Pflichtfamulatur abzuschließen. Sie dauert 16 Wochen und umfaßt 500 Stunden. Die Pflichtfamulatur ist Vorbereitung auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit und kann nur an Universitätskliniken oder an Krankenanstalten abgeleistet werden, an denen Universitätslehrer mit ihrer Durchführung betraut wurden.
  2. Absatz 2,Mindestens vier Wochen der Pflichtfamulatur sind an einer Abteilung für Innere Medizin und an einer chirurgischen Abteilung abzuleisten. Der Studierende kann wählen, wo er die restlichen acht Wochen absolviert.
  3. Absatz 3,Die erfolgreiche Teilnahme an der Famulatur ist vom jeweiligen Leiter der Lehrerveranstaltung Anmerkung, Richtig: Lehrveranstaltung) zu beurteilen, und es ist ein Zeugnis über jeden Teil der Famulatur auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009462

Dokumentnummer

NOR12120474

Alte Dokumentnummer

N7197831542L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/473/P8/NOR12120474