Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Pflichtfamulatur
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Spätestens vor der letzten Teilprüfung des dritten Rigorosums ist die Pflichtfamulatur abzuschließen. Sie dauert 16 Wochen und umfaßt 500 Stunden. Die Pflichtfamulatur ist Vorbereitung auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit und kann nur an Universitätskliniken oder an Krankenanstalten abgeleistet werden, an denen Universitätslehrer mit ihrer Durchführung betraut wurden.
(2)Absatz 2,Mindestens vier Wochen der Pflichtfamulatur sind an einer Abteilung für Innere Medizin und an einer chirurgischen Abteilung abzuleisten. Der Studierende kann wählen, wo er die restlichen acht Wochen absolviert.
(3)Absatz 3,Die erfolgreiche Teilnahme an der Famulatur ist vom jeweiligen Leiter der Lehrerveranstaltung (Anm.: Richtig: Lehrveranstaltung) zu beurteilen, und es ist ein Zeugnis über jeden Teil der Famulatur auszustellen.Die erfolgreiche Teilnahme an der Famulatur ist vom jeweiligen Leiter der Lehrerveranstaltung Anmerkung, Richtig: Lehrveranstaltung) zu beurteilen, und es ist ein Zeugnis über jeden Teil der Famulatur auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120474
Alte Dokumentnummer
N7197831542L