Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1980Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
der Ausdruck „Universitäten“ alle Universitäten, Hochschulen und Institute, denen vom Vertragsstaat, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, alle akademischen/wissenschaftlichen Grade zu verleihen sowie Diplome auszustellen;
der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden akademischen oder wissenschaftlichen Grad, welcher von einer Universität als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;
der Ausdruck „Diplom“ jedes Zeugnis, welches von einer Universität als Abschluß eines ordentlichen Studiums ausgestellt wird;
der Ausdruck „Hochschulzeugnisse“ alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
der Ausdruck „Prüfungen“ alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften des Vertragsstaates;
der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der ordentlichen Studien;
der Ausdruck „ordentliches Studium“ jene Studien, die in den Vertragsstaaten zum Erwerb eines akademischen Grades oder Diploms führen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017
Dokumentnummer
NOR12120676
Alte Dokumentnummer
N7198033125L