Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1980Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017
Dokumentnummer
NOR12120677
alte Dokumentnummer
N7198033126L