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Art. 4

Fassungen
ab 09.09.1980 — BGBl. Nr. 378/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute09.09.1980 BGBl. Nr. 378/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1980,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.09.1980BGBl. Nr. 378/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium der Aspirantur an einer Universität in Bulgarien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen.

Die Inhaber eines bulgarischen akademischen Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage angeführten bulgarischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.

Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.

Schlagworte

Zusatzprüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Gesetzesnummer

10009505

Dokumentnummer

NOR12120679

Alte Dokumentnummer

N7198033128L