Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1980Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 5
Der durch ein Studium gemäß Artikel 4 dieses Abkommens an einer österreichischen Universität erworbene Doktorgrad beziehungsweise der an einer bulgarischen Universität erworbene Grad des Kandidaten der Wissenschaften werden als einander gleichwertige akademische Grade in beiden Vertragsstaaten anerkannt.
Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche den Doktorgrad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der für die Nostrifizierung und Legalisierung ausländischer Bildungsdokumente zuständigen bulgarischen Behörde vorzulegen; Personen, welche den Grad Kandidat der Wissenschaft in Bulgarien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017
Dokumentnummer
NOR12120680
Alte Dokumentnummer
N7198033129L