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Art. 5

Fassungen
ab 09.09.1980 — BGBl. Nr. 378/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.09.1980 BGBl. Nr. 378/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1980,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.09.1980BGBl. Nr. 378/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

Der durch ein Studium gemäß Artikel 4 dieses Abkommens an einer österreichischen Universität erworbene Doktorgrad beziehungsweise der an einer bulgarischen Universität erworbene Grad des Kandidaten der Wissenschaften werden als einander gleichwertige akademische Grade in beiden Vertragsstaaten anerkannt.

Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche den Doktorgrad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der für die Nostrifizierung und Legalisierung ausländischer Bildungsdokumente zuständigen bulgarischen Behörde vorzulegen; Personen, welche den Grad Kandidat der Wissenschaft in Bulgarien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Gesetzesnummer

10009505

Dokumentnummer

NOR12120680

Alte Dokumentnummer

N7198033129L