Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
28.11.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Führung eines Förderunterrichtes
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Förderunterricht ist bei folgender Mindestzahl von teilnehmenden Schülern zu führen:
in der ersten bis vierten Schulstufe bei 3 Schülern einer Klasse,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008,) in der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein bei 6 Schülern einer Klasse,
im übrigen bei 8 Schülern einer Klasse.
(2)Absatz 2,Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 8 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 12 Schüler umfassen.
(3)Absatz 3,Der Förderunterricht gemäß Abs. 1 ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.Der Förderunterricht gemäß Absatz eins, ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.
(4)Absatz 4,§ 3 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Dokumentnummer
NOR40102799