Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
21.05.1994 bis 31.08.2016 — BGBl. Nr. 372/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.201731.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 901.09.201631.03.2017 § → § BGBl. II Nr. 201/2016
§ 921.05.199431.08.2016 BGBl. Nr. 372/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.05.1994BGBl. Nr. 372/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016danach: BGBl. II Nr. 201/2016

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz 4 :, zum gestaffelten Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 10, Absatz 11

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,An allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen der Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe im Schuljahr 1980/81 geteilt geführt worden ist, darf der Unterricht in Bildnerischer Erziehung weiterhin bei einer Zahl von 25 Schülern geteilt werden, sofern dies erforderlich ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß zu verwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, findet für die Teilung des Unterrichts in Lebende Fremdsprache an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik in folgenden Fällen keine Anwendung und ist klassenweise bei einer Klassenschülerzahl von mindestens 30 zu teilen:
    1. Ziffer eins
      wenn in allen Klassen, die bei einer Anwendung der genannten Bestimmung für eine klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen maßgeblich wären, auf Grund einer Entscheidung der Schulbehörde die Klassenschülerhöchstzahl 30 überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      wenn die in Ziffer eins, genannten Voraussetzungen nur für einzelne Klassen auf einer Schulstufe zutreffen und eine klassenweise Teilung bei mindestens 30 Schülern aus organisatorischen Gründen geboten und pädagogisch vertretbar ist.
  3. Absatz 3,An Höheren Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft (an Höheren Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe), in denen der Unterricht in Textilverarbeitung im Schuljahr 1988/89 bei einer niedrigeren Teilungszahl, als in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, vorgesehen ist, geteilt wurde, ist weiterhin bei dieser Teilungszahl zu teilen, sofern dies vom Standpunkt der Ausstattung oder deshalb erforderlich ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß zu verwenden.
  4. Absatz 4,An höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist bei der Bildung von Schülergruppen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, die Führung der Schülergruppe mit einer Höchstzahl von 12 Schülern zulässig, sofern eine entsprechende Ausstattung vorhanden ist.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, darf in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn dies am betreffenden Standort erforderlich ist, damit nicht mehr als 2 Schüler an einem Gerät arbeiten. Hiebei darf die Teilungszahl jedoch 13 nicht unterschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR12120749

Alte Dokumentnummer

N7198140813L