Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1983Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(1)Absatz eins,Die Beurteilung der Prüfungen von Prüfungsgebieten des ergänzenden Unterrichts im Rahmen der Baccalauréatsprüfung erfolgt nach den österreichischen Reifeprüfungsvorschriften.
(2)Absatz 2,Sofern Prüfungsgebiete des ergänzenden Unterrichts auf Grund des gemäß Artikel VIII geschlossenen besonderen übereinkommens der Regierungen Teile der Baccalauréatsprüfung ersetzen, sind diese Prüfungen auch zusätzlich nach den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften zu beurteilen. Auf dem Zeugnis sind beide Beurteilungen ersichtlich zu machen.Sofern Prüfungsgebiete des ergänzenden Unterrichts auf Grund des gemäß Artikel römisch acht geschlossenen besonderen übereinkommens der Regierungen Teile der Baccalauréatsprüfung ersetzen, sind diese Prüfungen auch zusätzlich nach den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften zu beurteilen. Auf dem Zeugnis sind beide Beurteilungen ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3,Wird eine Prüfung über ein Prüfungsgebiet des ergänzenden Unterrichts mit „Nicht genügend“ beurteilt, dann erlangt der Kandidat zusätzlich zum Baccalauréat français complet ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis nur dann, wenn er die mit „Nicht genügend“ beurteilte Prüfung nach den österreichischen Rechtsvorschriften erfolgreich wiederholt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12121035
Alte Dokumentnummer
N7198318729J