Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 27.02.1983 — BGBl. Nr. 44/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute27.02.1983 BGBl. Nr. 44/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

27.02.1983BGBl. Nr. 44/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel römisch elf

  1. Absatz eins,Für die Ablegung des Baccalauréats einschließlich der Prüfungen über den ergänzenden Unterricht im Sinne des Artikels römisch vier Absatz 1 zweiter Satz wird jedes Jahr ein Prüfungszentrum (mit einer Prüfungskommission) mit Sitz in Wien eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ein vom Rektor der zuständigen Academie in Frankreich ernannter Universitätsprofessor.
  3. Absatz 3,Für die Prüfungen aus dem ergänzenden Unterricht im Rahmen der Baccalauréatsprüfung ist von der zuständigen österreichischen Schulbehörde jedes Jahr eine Prüfungskommission zu bestellen, der folgenden Personen angehören: als Vorsitzender das zuständige Schulaufsichtsorgan und die notwendige Anzahl von für die einzelnen Prüfungsgebiete lehrbefähigten Prüfern. Diese Prüfer dürfen an den Beratungen der Prüfungskommission für das Baccalauréat teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10009528

Dokumentnummer

NOR12121036

Alte Dokumentnummer

N7198318730J