Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1983Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(1)Absatz eins,Für die Ablegung des Baccalauréats einschließlich der Prüfungen über den ergänzenden Unterricht im Sinne des Artikels IV Absatz 1 zweiter Satz wird jedes Jahr ein Prüfungszentrum (mit einer Prüfungskommission) mit Sitz in Wien eingerichtet.Für die Ablegung des Baccalauréats einschließlich der Prüfungen über den ergänzenden Unterricht im Sinne des Artikels römisch vier Absatz 1 zweiter Satz wird jedes Jahr ein Prüfungszentrum (mit einer Prüfungskommission) mit Sitz in Wien eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ein vom Rektor der zuständigen Academie in Frankreich ernannter Universitätsprofessor.
(3)Absatz 3,Für die Prüfungen aus dem ergänzenden Unterricht im Rahmen der Baccalauréatsprüfung ist von der zuständigen österreichischen Schulbehörde jedes Jahr eine Prüfungskommission zu bestellen, der folgenden Personen angehören: als Vorsitzender das zuständige Schulaufsichtsorgan und die notwendige Anzahl von für die einzelnen Prüfungsgebiete lehrbefähigten Prüfern. Diese Prüfer dürfen an den Beratungen der Prüfungskommission für das Baccalauréat teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12121036
Alte Dokumentnummer
N7198318730J