Rechtstracker.at

Art. 2 § 8

Fassungen
01.09.2012 bis 31.08.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 801.09.201231.08.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 801.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2010
Art. 2 § 801.09.199931.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 54/1999
Art. 2 § 828.03.199731.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 801.03.199727.03.1997 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 801.01.199428.02.1997 § → § BGBl. Nr. 186/1993
Art. 2 § 809.09.198331.12.1993 BGBl. Nr. 455/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2013

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Günstiger Schulerfolg

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
    1. Ziffer eins
      für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,9 hat,
    2. Ziffer 2
      für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
  2. Absatz 2,Beim Besuch von in Semester gegliederten Sonderformen ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, erfolgt an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.
  4. Absatz 4,An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht;
    2. Ziffer 2
      im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
      1. Litera a
        für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,9,
      2. Litera b
        für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
      welche Prüfungen als Einzelprüfungen zu berücksichtigen sind, ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Ausbildungsvorschrift

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40136205