Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1983Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 können die Durchführung integrierter Studienprogramme, sei es an beiden Universitäten, sei es an einer von ihnen, gemäß Artikel 3 unter der Voraussetzung vorsehen, daß es sich dabei um Studienrichtungen handelt, die in beiden Vertragsstaaten nach der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 können auch gemeinsame Forschungsprogramme, insbesondere durch
den Austausch von Fachleuten und Experten auf wissenschaftlichen Gebieten,
gemeinsame Forschungen und Studien sowie
den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher,
vorsehen.
(3)Absatz 3,Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 sind von den Rektoren der interessierten Universitäten in übereinstimmung mit den jeweils zuständigen Universitätsorganen und unter Beachtung der jeweils das Universitäts- und Studienwesen des Vertragsstaates regelnden Rechtsvorschriften abzuschließen.
Schlagworte
Universitätswesen
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12120833
alte Dokumentnummer
N7198310419Y