Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.10.1983 — BGBl. Nr. 423/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.1983 BGBl. Nr. 423/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1983,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 423/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 können die Durchführung integrierter Studienprogramme, sei es an beiden Universitäten, sei es an einer von ihnen, gemäß Artikel 3 unter der Voraussetzung vorsehen, daß es sich dabei um Studienrichtungen handelt, die in beiden Vertragsstaaten nach der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 können auch gemeinsame Forschungsprogramme, insbesondere durch
    1. Litera a
      den Austausch von Fachleuten und Experten auf wissenschaftlichen Gebieten,
    2. Litera b
      gemeinsame Forschungen und Studien sowie
    3. Litera c
      den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher,
    vorsehen.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 sind von den Rektoren der interessierten Universitäten in übereinstimmung mit den jeweils zuständigen Universitätsorganen und unter Beachtung der jeweils das Universitäts- und Studienwesen des Vertragsstaates regelnden Rechtsvorschriften abzuschließen.

Schlagworte

Universitätswesen

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009539

Dokumentnummer

NOR12120833

alte Dokumentnummer

N7198310419Y