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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.1983 — BGBl. Nr. 423/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.1983 BGBl. Nr. 423/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1983,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 423/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Beim Abschluß der Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 können die Universitäten die Einrichtung integrierter Studien an beiden Universitäten oder an einer Universität vorsehen und organisieren. Die Vereinbarungen müssen so abgefaßt sein, daß sie es den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für den Fall, daß jene es wünschen, ermöglichen, einen Teil der integrierten Studien, der nicht unter einem Jahr liegen darf, an der Vertragsuniversität des Heimatstaates aus den angebotenen Studienrichtungen gemäß dem gemeinsamen Studienplan zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarungen müssen insbesondere
    1. Litera a
      gemeinsam ausgearbeitete Studienpläne sowie
    2. Litera b
      die Abhaltung von Lehrveranstaltungen an einer oder beiden Universitäten durch Universitätslehrer des anderen Vertragsstaates
    vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009539

Dokumentnummer

NOR12120834

alte Dokumentnummer

N7198310420Y