Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1983Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Beim Abschluß der Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 können die Universitäten die Einrichtung integrierter Studien an beiden Universitäten oder an einer Universität vorsehen und organisieren. Die Vereinbarungen müssen so abgefaßt sein, daß sie es den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für den Fall, daß jene es wünschen, ermöglichen, einen Teil der integrierten Studien, der nicht unter einem Jahr liegen darf, an der Vertragsuniversität des Heimatstaates aus den angebotenen Studienrichtungen gemäß dem gemeinsamen Studienplan zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarungen müssen insbesondere
gemeinsam ausgearbeitete Studienpläne sowie
die Abhaltung von Lehrveranstaltungen an einer oder beiden Universitäten durch Universitätslehrer des anderen Vertragsstaates
vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12120834
alte Dokumentnummer
N7198310420Y