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Art. 4

Fassungen
ab 01.10.1983 — BGBl. Nr. 423/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.1983 BGBl. Nr. 423/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1983,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 423/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Der akademische Grad wird von jener Universität verliehen, an der der Studierende die für die Erlangung des akademischen Grades erforderliche Abschlußprüfung ablegt.
  2. Absatz 2,Die akademischen Grade, die in einem der beiden Staaten nach Vollendung eines Studiums gemäß einem integrierten Studienprogramm erlangt worden sind, sind im anderen Vertragsstaat gemäß den zwischen den Vertragsstaaten in Kraft stehenden Verträgen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade anerkannt.
  3. Absatz 3,Durch das vorliegende Abkommen werden zwischen den Vertragsstaaten geltende Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung von akademischen Graden nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009539

Dokumentnummer

NOR12120835

alte Dokumentnummer

N7198310421Y