Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1983Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten halten es für nützlich, daß jeder von ihnen Initiativen setzt, die auf die Errichtung oder die Erleichterung der Errichtung von Studentenheimen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates abzielen. Diese Studentenheime sind vorwiegend zur Beherbergung von Hochschulstudenten des eigenen Vertragsstaates bestimmt.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden sich bei der Prüfung von Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Errichtung dieser Studentenheime ergeben, auch der Vorschläge der gemäß Artikel 9 eingerichteten Gemischten Kommission bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12120839
alte Dokumentnummer
N7198310425Y