Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.10.1983 — BGBl. Nr. 423/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.1983 BGBl. Nr. 423/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1983,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 423/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten halten es für nützlich, daß jeder von ihnen Initiativen setzt, die auf die Errichtung oder die Erleichterung der Errichtung von Studentenheimen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates abzielen. Diese Studentenheime sind vorwiegend zur Beherbergung von Hochschulstudenten des eigenen Vertragsstaates bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden sich bei der Prüfung von Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Errichtung dieser Studentenheime ergeben, auch der Vorschläge der gemäß Artikel 9 eingerichteten Gemischten Kommission bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009539

Dokumentnummer

NOR12120839

alte Dokumentnummer

N7198310425Y