Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.10.1983 — BGBl. Nr. 423/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.1983 BGBl. Nr. 423/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1983,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 423/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 9

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet, die sich aus höchstens je sieben Vertretern jedes Vertragsstaates zusammensetzt. Die Mitglieder dieser Kommission werden auf diplomatischem Wege notifiziert. Zeitpunkt und Ort des Zusammentritts der Gemischten Kommission werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009539

Dokumentnummer

NOR12120840

alte Dokumentnummer

N7198310426Y