Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1983Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 9
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet, die sich aus höchstens je sieben Vertretern jedes Vertragsstaates zusammensetzt. Die Mitglieder dieser Kommission werden auf diplomatischem Wege notifiziert. Zeitpunkt und Ort des Zusammentritts der Gemischten Kommission werden jeweils einvernehmlich festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12120840
alte Dokumentnummer
N7198310426Y