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§ 16b KHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16b01.02.198931.07.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 b

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Studien in einer Fremdsprache

(Verfassungsbestimmung)

Paragraph 16 b, (1) Abgesehen von Lehrveranstaltungen aus Fächern, die eine Fremdsprache selbst zum Gegenstand haben, darf eine Lehrveranstaltung dann in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die zuständige Studienkommission über Vorschlag des Leiters der geplanten Lehrveranstaltung dies beschließt. Ein solcher Beschluß ist nur zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    gewährleistet ist, daß den Studierenden - außer in den Fällen der Ziffer 3, - unabhängig von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen der Abschluß ihres ordentlichen Studiums in der vorgeschriebenen Studiendauer allein auf Grund der in deutscher Sprache angebotenen Lehrveranstaltungen möglich ist, oder
  2. Ziffer 2
    die Lehrveranstaltung im Rahmen eines Freifaches angeboten wird, oder
  3. Ziffer 3
    die Studienordnung eines internationalen Studienprogramms die Möglichkeit vorsieht, daß Teile dieses Studiums in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.

  1. Absatz 2,Wird eine Lehrveranstaltung im Rahmen eines Pflicht- oder Wahlfaches für mehrere Studienrichtungen eingerichtet, so sind Beschlüsse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, von allen zuständigen Studienkommissionen erforderlich.

  1. Absatz 3,Die Beschlußfassung gemäß Absatz eins und 2 umfaßt auch die Feststellung des Studienerfolges über die betreffende Lehrveranstaltung. Für die Zulässigkeit der Abhaltung anderer Prüfungen in einer Fremdsprache gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.

  1. Absatz 4,Schriftliche Prüfungsarbeiten gemäß Paragraph 32 und Diplomarbeiten sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Die Studierenden haben jedoch das Recht, diese in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Beurteilenden zugestimmt haben.

  1. Absatz 5,Im Unterrichtsplan eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses kann vorgesehen werden, daß dieser ganz oder teilweise in einer lebenden Fremdsprache abgehalten wird.

  1. Absatz 6,Die Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung sowie das Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses können zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in einer lebenden Fremdsprache abgefaßt werden.

Schlagworte

Pflichtfach

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120901

Alte Dokumentnummer

N7198310588Y