Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
02.09.2012 bis 31.05.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1902.09.201231.05.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2013
§ 1915.02.201201.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 1901.09.199714.02.2012 § → § BGBl. Nr. 768/1996
§ 1922.02.198531.08.1997 BGBl. Nr. 76/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

02.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2013

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volksschule, Hauptschule oder Neue Mittelschule weiter zu besuchen.
  2. Absatz 2,Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule noch nicht besucht haben, sind – ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule erreicht haben – berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.

Schlagworte

Volksschule

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40138397