Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulpflichtgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2013Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
02.09.2012
Außerkrafttretensdatum
31.05.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2013
Text
Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volksschule, Hauptschule oder Neue Mittelschule weiter zu besuchen.
(2)Absatz 2,Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule noch nicht besucht haben, sind – ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule erreicht haben – berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013
Dokumentnummer
NOR40138397