Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1985Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten:
der Ausdruck „Universität“ die Universitäten und Hochschulen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Universitätscharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen;
der Ausdruck „akademischer Grad“ den ersten Grad, der nach Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;
der Ausdruck „Diplom“ jede Urkunde, die von einer Universität über den Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;
der Ausdruck „Universitätszeugnis“ alle Zeugnisse über die Feststellung des erworbenen Wissens und der Fertigkeiten beziehungsweise des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der einzelnen Universitätsstudien;
der Ausdruck „Universitätsstudium“ die ordentlichen Studien an den Universitäten, deren Studiendauer in beiden Vertragsstaaten mindestens acht Semester beträgt und die zum Erwerb eines akademischen Grades führen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12121432
Alte Dokumentnummer
N7198512430L