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Art. 1

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 328/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 328/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1985,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 328/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten:

  1. Litera a
    der Ausdruck „Universität“ die Universitäten und Hochschulen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Universitätscharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen;
  2. Litera b
    der Ausdruck „akademischer Grad“ den ersten Grad, der nach Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;
  3. Litera c
    der Ausdruck „Diplom“ jede Urkunde, die von einer Universität über den Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;
  4. Litera d
    der Ausdruck „Universitätszeugnis“ alle Zeugnisse über die Feststellung des erworbenen Wissens und der Fertigkeiten beziehungsweise des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
  5. Litera e
    der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der einzelnen Universitätsstudien;
  6. Litera f
    der Ausdruck „Universitätsstudium“ die ordentlichen Studien an den Universitäten, deren Studiendauer in beiden Vertragsstaaten mindestens acht Semester beträgt und die zum Erwerb eines akademischen Grades führen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009585

Dokumentnummer

NOR12121432

Alte Dokumentnummer

N7198512430L