Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1985Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
Das Abkommen ist nur anzuwenden, wenn der akademische Grad von einer Universität eines der Vertragsstaaten verliehen und das Universitätsstudium, welches zu diesem Grade führte, vorwiegend an einer oder mehreren Universitäten dieses Vertragsstaates durchgeführt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12121433
Alte Dokumentnummer
N7198512431L