Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 328/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 328/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1985,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 328/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Den portugiesischen Studierenden, die an einer österreichischen Universität für das Universitätsstudium Deutsche Philologie als ordentliche Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften bis zum Höchstausmaß von zwei aufeinanderfolgenden Semestern inskribieren, wird von der portugiesischen Universität, an der diese Studierenden inskribiert sind, die „equivalencia“ (volle Gleichwertigkeit) der Universitätszeugnisse zugesichert, die während dieser Studienzeit erworben wurden. Voraussetzung für diese volle Gleichwertigkeit ist, daß die Fächer, die diese Studierenden an der österreichischen Universität inskribieren werden, im vorhinein nach Beratung mit der portugiesischen Universität, an der sie inskribiert sind, ausgewählt werden.
  2. Absatz 2,Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Portugiesisch an einer portugiesischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet; die während dieser Studien erworbenen Universitätszeugnisse werden voll anerkannt. Voraussetzung dafür ist, daß das Universitätsstudium in Portugal als „aluno ordinario“ gemäß den portugiesischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist, daß diese Studierenden vor der Immatrikulation im anderen Vertragsstaat mindestens die Hälfte ihres Universitätsstudiums bereits positiv abgeschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009585

Dokumentnummer

NOR12121439

Alte Dokumentnummer

N7198512437L