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Art. 9

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 328/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 328/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1985,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 328/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Abkommen gilt auf unbegrenzte Dauer. Es kann jederzeit von einem der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Lissabon, am 4. April 1984, in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009585

Dokumentnummer

NOR12121440

Alte Dokumentnummer

N7198512438L