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Art. 1

Fassungen
ab 01.02.1987 — BGBl. Nr. 662/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.02.1987 BGBl. Nr. 662/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1986,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1987BGBl. Nr. 662/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Litera a
    der Ausdruck „Hochschule“: alle Universitäten, Hochschulen und andere Einrichtungen des Hochschulwesens, denen in der Republik Österreich und im Königreich der Niederlande gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, den Doktorgrad zu verleihen, oder an denen Studien mit einem akademischen Grad oder mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden können;
  2. Litera b
    der Ausdruck „akademischer Grad“: jeden Diplomgrad oder anderen Hochschulgrad, welcher von einer Hochschule als Abschluß eines Studiums verliehen wird;
  3. Litera c
    die Bezeichnung „Prüfung“ beziehungsweise „Staatsprüfung“:
    sowohl Abschlußprüfungen eines Studiums als auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines Studiums an einer Hochschule.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017

Gesetzesnummer

10009613

Dokumentnummer

NOR12121808

alte Dokumentnummer

N7198612318L