Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 662/1986Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
1.Ziffer eins Einschlägige Studien in der Republik Österreich werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium im Königreich der Niederlande angerechnet und Prüfungen anerkannt, in welchem sie in der Republik Österreich angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.
2.Ziffer 2 Einschlägige Studien im Königreich der Niederlande werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Republik Österreich angerechnet und Prüfungen anerkannt, in welchem sie im Königreich der Niederlande angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017
Dokumentnummer
NOR12121809
alte Dokumentnummer
N7198612319L