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Art. 2

Fassungen
ab 01.02.1987 — BGBl. Nr. 662/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.02.1987 BGBl. Nr. 662/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1986,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1987BGBl. Nr. 662/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

Ziffer eins Einschlägige Studien in der Republik Österreich werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium im Königreich der Niederlande angerechnet und Prüfungen anerkannt, in welchem sie in der Republik Österreich angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.

Ziffer 2 Einschlägige Studien im Königreich der Niederlande werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Republik Österreich angerechnet und Prüfungen anerkannt, in welchem sie im Königreich der Niederlande angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017

Gesetzesnummer

10009613

Dokumentnummer

NOR12121809

alte Dokumentnummer

N7198612319L