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Art. 3

Fassungen
ab 01.02.1987 — BGBl. Nr. 662/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.1987 BGBl. Nr. 662/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1986,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1987BGBl. Nr. 662/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 3

Akademische Grade und Zeugnisse über „Staatsprüfungen“, welche als Abschluß eines Hochschulstudiums verliehen werden, berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des jeweils anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber des akademischen Grades beziehungsweise des Zeugnisses über die „Staatsprüfung“ im Staate der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen berechtigt ist.

Schlagworte

Zusatzprüfung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017

Gesetzesnummer

10009613

Dokumentnummer

NOR12121810

alte Dokumentnummer

N7198612320L