Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeihilfe für Studentenvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1999Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/14 Hochschülerschaft
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 84/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1999,
Text
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2. Allgemeine Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe ist, daß der Studierende durch mindestens ein Semester vor Ablauf der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe zur Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung oder des jeweiligen Rigorosums eine Funktion als Studentenvertreter ausgeübt hat. Paragraph 2, Allgemeine Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe ist, daß der Studierende durch mindestens ein Semester vor Ablauf der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe zur Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung oder des jeweiligen Rigorosums eine Funktion als Studentenvertreter ausgeübt hat.
Dokumentnummer
NOR12121911
Alte Dokumentnummer
N7198710060Y