Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeihilfe für Studentenvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1999Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/14 Hochschülerschaft
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 84/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1999,
Text
Dauer der Verlängerung
§ 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als Studentenvertreter in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für dieses Semester zusammenzuzählen. Die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für den Vorsitzenden eines Organes beinhaltet jedoch auch die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für seine Funktion als Mandatar dieses Organes.Paragraph 4, (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als Studentenvertreter in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für dieses Semester zusammenzuzählen. Die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für den Vorsitzenden eines Organes beinhaltet jedoch auch die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für seine Funktion als Mandatar dieses Organes.
(2)Absatz 2,Gemäß § 13 Abs. 4 HSG darf die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um nicht mehr als die gesamte als Studentenvertreter zurückgelegte Zeit und um insgesamt nicht mehr als vier Semester überschritten werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, HSG darf die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um nicht mehr als die gesamte als Studentenvertreter zurückgelegte Zeit und um insgesamt nicht mehr als vier Semester überschritten werden.
(3)Absatz 3,Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums keine ganze Semesterzahl, so ist aufzurunden.
Dokumentnummer
NOR12121913
Alte Dokumentnummer
N7198710062Y