Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
05.02.1987 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 37/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 405.02.198731.01.1999 BGBl. Nr. 37/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeihilfe für Studentenvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.02.1987BGBl. Nr. 37/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1999,

Text

Dauer der Verlängerung

Paragraph 4, (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als Studentenvertreter in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für dieses Semester zusammenzuzählen. Die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für den Vorsitzenden eines Organes beinhaltet jedoch auch die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für seine Funktion als Mandatar dieses Organes.

  1. Absatz 2,Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, HSG darf die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um nicht mehr als die gesamte als Studentenvertreter zurückgelegte Zeit und um insgesamt nicht mehr als vier Semester überschritten werden.
  2. Absatz 3,Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums keine ganze Semesterzahl, so ist aufzurunden.

Gesetzesnummer

10009646

Dokumentnummer

NOR12121913

Alte Dokumentnummer

N7198710062Y