Rechtstracker.at

Anl. 3/1

Fassungen
01.09.2003 bis 31.08.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/101.09.200331.08.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2004
Anl. 3/101.09.200231.08.2003 § → § BGBl. II Nr. 350/2002
Anl. 3/101.09.199631.08.2002 § → § BGBl. Nr. 499/1996
Anl. 3/101.09.199531.08.1996 BGBl. Nr. 496/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2004

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und

hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des

31. August der Folgejahre außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.

331 aus 2004,).

Text

                                                         Anlage 3.1

                                                       --------------

LEHRPLAN DER DREIJÄHRIGEN SONDERFORM DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR

                      ALLGEMEINE LANDWIRTSCHAFT

                           I. STUNDENTAFEL *)

         (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

Pflichtgegenstände                         Jahrgang

                                        I      II     III      Summe

---------------------------------------------------------------------

1. Religion .........................  2       2      2          6

2. Deutsch ..........................  3       3      3

3. Lebende Fremdsprache .............  4       3      3

4. Geschichte, Sozialkunde und

    Politische Bildung ...............  2       2      2

5. Geographie und Wirtschaftskunde ..  -       2      -

6. Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................  3       2      2

7. Elektronische Datenverarbeitung ..  3       -      -

8. Physik und angewandte Physik .....  2       -      -

9. Chemie und angewandte Chemie .....  3       3      -

10. Chemisches Laboratorium ..........  2       2      -

11. Biologie und angewandte

    Biologie *1) .....................  4       -      -

12. Leibesübungen ....................  2       2      2

13. Pflanzenbau *1) ..................  2       2      4

14. Forstwirtschaft ..................  -       2      -

15. Tierhaltung und Tierzüchtung *1) .  -       3      5

16. Landwirtschaftliches Bauwesen ....  -       -      2

17. Landmaschinentechnik *1) .........  2       2      4

18. Volkswirtschaftslehre ............  -       2      -

19. Rechtskunde ......................  -       -      2

20. Betriebswirtschaftslehre und

    Rechnungswesen *1) ...............  2       3      4

21. Raumordnung und Umweltschutz .....  -       -      2

22. Agrarmarketing und Fremdenverkehr   2       2      2

---------------------------------------------------------------------

Gesamtwochenstundenzahl               32-39   32-39  32-39    111 **)

23. Pflichtpraktikum:

    4 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang

---------------------------------------------------------------------

                                            Jahrgang

Freigegenstände                         I      II     III      Summe

---------------------------------------------------------------------

Obstbau und Bienenkunde ..............  2       -      -          2

Jagd und Fischerei ...................  -       2      -          2

Zweite lebende Fremdsprache ..........  2       2      2          6

Kurzschrift ..........................  2       -      -          2

Volkskunde ...........................  -       2      -          2

Organisations- und Führungslehre .....  -       -      2          2

---------------------------------------------------------------------

                                            Jahrgang

Unverbindliche Übungen                  I      II     III      Summe

---------------------------------------------------------------------

Musikerziehung .......................  1       1      1          3

Bildnerische Erziehung ...............  2       -      -          2

Leibesübungen ........................  2       2      2          6

Hauswirtschaft .......................  2       2      -          4

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Förderunterricht *2)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch

Lebende Fremdsprache

Mathematik und angewandte Mathematik

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 3

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntgemacht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

Siehe Anlage 3

römisch vier. Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 3

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 4
    GESCHICHTE, SOZIALKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 6
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 7
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 3

8. PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 3

9. CHEMIE UND ANGEWANDTE CHEMIE

Siehe Anlage 3

10. CHEMISCHES LABORATORIUM

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 11
    BIOLOGIE UND ANGEWANDTE BIOLOGIE

Siehe Anlage 3

12. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 3

13. PFLANZENBAU

Siehe Anlage 3

14. FORSTWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Betriebsarten des Waldes kennen sowie gängige Holzernteverfahren erläutern können.

Der Schüler soll häufige Forstschäden identifizieren und Schutzmaßnahmen erläutern können. Er soll die Ausformungsmöglichkeiten von Rundholz für eine gegebene Marktsituation angeben können.

Der Schüler soll die Verantwortung des Waldbesitzers gegenüber der Gesellschaft bejahen.

römisch zwei. Jahrgang:

Waldbau:

Baumarten; Betriebsarten (Hoch-, Mittel-, Nieder- und Plenterwald);

Bestandsaufnahme und naturnahe Waldbewirtschaftung.

Forstschutz:

Abiotische und biotische Schadensquellen; Schutzmaßnahmen;

Waldhygiene.

Holzernte:

Maschinen und Geräte; Schlägerung, Holzmessung, Aufarbeitung, Bringung, Ausformung. Arbeitsgestaltung und Unfallverhütung.

Holzwirtschaft:

Wirtschaftsplanung für den Bauernwald; Forstrecht.

  1. Ziffer 15
    TIERHALTUNG UND TIERZÜCHTUNG

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 16
    LANDWIRTSCHAFTLICHES BAUWESEN

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 17
    LANDMASCHINENTECHNIK

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 18
    VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage 3

19. RECHTSKUNDE

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 20
    BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UND RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll landwirtschaftliche Betriebe einrichten und führen und den Betriebserfolg nach ökonomischen, sozialen und ökologischen Kriterien beurteilen können. Er soll verschiedene Finanzierungsmittel und Finanzierungsformen beurteilen können.

Der Schüler soll für einzelne Produktions- und Arbeitsbereiche sowie für den gesamten Betrieb Daten erheben und beurteilen können.

Der Schüler soll die Situation des Marktes für landwirtschaftliche Produkte interpretieren und für unternehmerische Entscheidungen auswerten können. Er soll Marketinginstrumente auswählen und landwirtschaftliche Produkte unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Gesichtspunkte konsumorientiert und umweltbewußt vermarkten können.

Der Schüler soll fähig und bereit sein, innerhalb des Betriebes und überbetrieblich zusammenzuarbeiten.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Bewertung:

Bewertungsanlässe, betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Wertarten, Bewertung einzelner Vermögensbestände, Bewertung des Gesamtbetriebes für verschiedene Anlässe.

Bilanzierung:

Inventur, Anlagenabschreibung, Rechnungsabgrenzung, Rückstellungen,

Rücklagen. Beurteilung des Betriebserfolges (subjektive und objektive Erfolgsmaßstäbe).

Personalverrechnung:

Einfache Abrechnung, Verrechnung mit der Krankenkasse und dem Finanzamt, Führung der gesetzlichen Aufzeichnungen.

römisch zwei. Jahrgang:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebszweige:

Natürliche, wirtschaftliche und rechtliche Einflußfaktoren, Wirtschaftlichkeit der Pflanzenproduktion, der Tierproduktion und der Nebenbereiche; Beurteilung von Kennzahlen für Teilbereiche des Betriebes.

Finanzierung und Investition:

Begriff und Arten der Finanzierung (Betriebs- und Investitionsfinanzierung, Eigen-, Selbst- und Fremdfinanzierung). Zinsen- und Rentenrechnung; Kredite (Formen, Besicherung, Tilgung, Kostenvergleich). Begriff und Arten der Investition; Wirtschaftlichkeit von Investitionen für Teilbereiche und für den Gesamtbetrieb, Leistungen und Kosten von Investitionen, Finanzierbarkeit von Investitionen.

Markt:

Agrarmärkte (Einflußfaktoren, Absatzformen, Absatzwege). Absatzförderung (Qualifizierung, Standardisierung, Herkunftsbezeichnung, Aufmachung und Verpackung, Konservierung, Lagerung). Märkte für pflanzliche und tierische Produkte sowie Betriebsmittel (Marktsituation, gesetzliche Bestimmungen, Vertragslandwirtschaft). Agrarproduktion und Ernährung. Handel (Funktionen, Außen- und Binnenhandel, Handelsgeschäfte). Marketing (Marktforschung, Vertriebssysteme, Werbung, Produkt und Sortimentgestaltung, Diversifikation, Spezialisierung).

Genossenschaftswesen:

Mitgliedschaft (Beitritt, Rechte und Pflichten, Haftung, Austritt), Organe (Arten, Wahl, Rechte und Pflichten), Geschäftsbereich, Revision, Verschmelzung, Auflösung, Konkurs.

römisch drei. Jahrgang:

Betriebsführung:

Managementfunktionen. Ökonomische und außerökonomische Ziele. Planung; Planungstheorie, Planungsmethoden (Programmplanung, Netzplan, lineare Programmierung), landwirtschaftliche Betriebsplanung, Erstellung von Investitions- und Finanzierungsplänen. Organisation, Menschenführung, Wechselbeziehung zwischen bäuerlichem Betrieb und Haushalt. Überbetriebliche Zusammenarbeit. Kontrolle.

Auswertung der Buchführung:

Bilanzanalyse, Berechnung von Kennzahlen (Rentabilität, Liquidität), Kapitalflußrechnung.

Versicherungswesen:

Sozialversicherung der Bauern und der Dienstnehmer, Lebens-,

Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Haushalts-, Feuer-, Hagel-,

Tierversicherung.

Steuern:

Gliederung der öffentlichen Abgaben; Begriffe;

Abgabenverfahrensrecht, Finanzstrafrecht. Grundsteuer samt Zuschlägen, Umsatz-, Einkommens-, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Kommunalabgabe, Getränkesteuer, Abgabe für alkoholische Getränke, Sonderbestimmungen für Land- und Forstwirtschaft (Pauschalierung, abgabenfreie Hausbranntweinerzeugung). Stempel- und Rechtsgebühren. Staatliche Beihilfen.

In jedem Jahrgang sind 2 Schularbeiten, davon im römisch drei. Jahrgang eine bis zu dreistündige Schularbeit, zulässig.

  1. Ziffer 21
    RAUMORDNUNG UND UMWELTSCHUTZ

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 22
    AGRARMARKETING UND FREMDENVERKEHR

Siehe Anlage 3

23. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 3

B. FREIGEGENSTÄNDE

OBSTBAU UND BIENENKUNDE

Siehe Anlage 3

JAGD UND FISCHEREI

Siehe Anlage 3

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 3

KURZSCHRIFT

Siehe Anlage 3

VOLKSKUNDE

Siehe Anlage 3

ORGANISATIONS- UND FÜHRUNGSLEHRE

Siehe Anlage 3

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

MUSIKERZIEHUNG

Siehe Anlage 3

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Siehe Anlage 3

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 3

HAUSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 3

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 3

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*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden; siehe Anlage 1 Abschnitt römisch eins a.

**) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen und Jahrgängen zu treffen; siehe Anlage 1 Abschnitt römisch eins a.

*1) Mit Übungen

*2) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im römisch eins. und römisch zwei. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Gesetzesnummer

10009654

Dokumentnummer

NOR40042155