Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koproduktionsabkommen Österreich - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Anlage
Durchführungsbestimmungen
Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuß der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage vor Beginn der Dreharbeiten einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion (Artikel 2 Abs. 3 des Abkommens) an ihre jeweilige Behörde richten.Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuß der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage vor Beginn der Dreharbeiten einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion (Artikel 2 Absatz 3, des Abkommens) an ihre jeweilige Behörde richten.
Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen anzuschließen:
Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten; Unter Vorbehalt der Anerkennung geschlossene Verträge genügen;
ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluß gibt;
die Stabs- und Besetzungslisten mit Angabe der Tätigkeiten bzw. Rollen und der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;
ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb jener Rechte, die für die Verfilmung und Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;
die Regelung über die jeweilige Beteiligung aller beteiligten Produzenten an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;
eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung des Filmvorhabens und ein detaillierter Finanzierungsplan;
eine Übersicht über den technischen Beitrag aller beteiligten Produzenten;
ein Terminplan (Arbeitsplan) mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films;
Die Behörden können darüber hinaus sonstige für die Beurteilung
des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen anfordern.
Die Behörde des Staates mit finanzieller Minderheitsbeteiligung
kann ihre Anerkennung erst gewähren, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde des Staates mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen, der zuständigen Behörde des Staates des Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der folgenden zehn Tage übermitteln.
Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrages
sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.
Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen
werden, die sicherstellen, daß die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12122839
Alte Dokumentnummer
N7199010239L