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Art. 1

Fassungen
ab 01.03.1990 — BGBl. Nr. 17/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.03.1990 BGBl. Nr. 17/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1990,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 17/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Litera a
    der Ausdruck „Universitäten“ alle Universitäten, Hochschulen und Institute, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen;
  2. Litera b
    der Ausdruck „akademischer Grad“ jenen Grad, welcher als Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;
  3. Litera c
    der Ausdruck „Hochschulzeugnisse“ alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
  4. Litera d
    der Ausdruck „Prüfungen“ alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und Fertigkeiten beziehungsweise zur Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
  5. Litera e
    der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der Universitätsstudien;
  6. Litera f
    der Ausdruck „Universitätsstudium“ die ordentlichen Studien an Universitäten, deren Studiendauer auf Grund der Gesetze der Vertragsstaaten mindestens acht Semester in Österreich beziehungsweise fünf Studienjahre in Spanien beträgt:

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017

Gesetzesnummer

10009705

Dokumentnummer

NOR12122853

Alte Dokumentnummer

N7199010418H