Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1990Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
Dieses Abkommen findet nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses Studiums der akademische Grad verliehen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017
Dokumentnummer
NOR12122854
alte Dokumentnummer
N7199010419H