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Art. 5

Fassungen
ab 01.03.1990 — BGBl. Nr. 17/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.03.1990 BGBl. Nr. 17/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1990,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 17/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Spanisch an einer spanischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt; Voraussetzung ist, daß das Studium in Spanien als ordentlicher Hörer gemäß den spanischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
  2. Absatz 2,Von spanischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die Studiendauer in Spanien voll angerechnet und die während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften unter sinngemäßer Anwendung der entsprechenden spanischen Studienvorschrift absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatstaat abgeschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017

Gesetzesnummer

10009705

Dokumentnummer

NOR12122857

alte Dokumentnummer

N7199010422H