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Art. 6

Fassungen
ab 01.03.1990 — BGBl. Nr. 17/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.1990 BGBl. Nr. 17/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1990,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 17/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Für die Behandlung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischen Wege übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017

Gesetzesnummer

10009705

Dokumentnummer

NOR12122858

Alte Dokumentnummer

N7199010423H