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Art. 7

Fassungen
ab 01.03.1990 — BGBl. Nr. 17/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.03.1990 BGBl. Nr. 17/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1990,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 17/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Vertragsstaat notifiziert wurde.

    Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Wien, am 21. Jänner 1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017

Gesetzesnummer

10009705

Dokumentnummer

NOR12122859

Alte Dokumentnummer

N7199010424H