Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1990Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Vertragsstaat notifiziert wurde.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 21. Jänner 1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017
Dokumentnummer
NOR12122859
Alte Dokumentnummer
N7199010424H