Kurztitel
Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II - ZusammenarbeitAus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Anhang I
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Das COMETT-II-Programm umfaßt eine Reihe von
grenzübergreifenden Maßnahmen zur Verstärkung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft bei der Erstausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, insbesondere der fortgeschrittenen Technologie, mit der dem technologischen Wandel und den gesellschaftlichen Veränderungen im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes und auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt Rechnung getragen werden soll.
Diese Maßnahmen richten sich an die in der Ausbildung stehenden Personen, einschließlich derjenigen, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben, sowie an die bereits Berufstätigen, einschließlich der Sozialpartner und der betroffenen Ausbilder.
Im Rahmen des COMETT-II-Programms werden die Vorhaben, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden, insbesondere anhand des Kriteriums ihres Beitrags für Anreize zur Erreichung der in Artikel 3 gesetzten Ziele ausgewählt.
Bei der Auswahl der Vorhaben innerhalb der einzelnen Programmteile wird dem Stand des Rahmenprogramms für technologische F & E im Hinblick auf eine Förderung der sich aus der gemeinschaftlichen Forschung ergebenden Ausbildungsaktionen Rechnung getragen; Doppelarbeit ist zu vermeiden. Zudem werden der Bedarf der Unternehmen und ihres hochqualifizierten Personals an Fachkenntnissen, insbesondere bei den kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Gebiete, in denen die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft noch wenig entwickelt ist, berücksichtigt.
Mit Vorrang behandelt wird die auf die Erlangung neuer Fachkenntnisse ausgerichtete Aus- und Weiterbildung, und zwar sowohl in Spitzenbereichen als auch in den herkömmlichen Anwendungsbereichen dieser Technologien sowie im Bereich von Technologietransfer und -anwendung.
Die Vorhaben, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden,
werden unter den Vorhaben ausgewählt, die
auf die Entwicklung eines Konzepts - hinsichtlich des Inhalts, der Mechanismen oder der Wechselwirkungen - abzielen, das nicht nur für die betreffenden Hochschulen und Unternehmen, sondern auch für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft als solche neu ist;
so konzipiert sind, daß die erzielten Ergebnisse nicht nur in den jeweiligen Mitgliedstaaten, sondern in der gesamten Gemeinschaft tatsächlich in größerem Maße zur Verbreitung gelangen können;
iii) eigens so konzipiert sind, daß ähnliche Entwicklungen in anderen Teilen der Gemeinschaft angeregt und ihre Entwicklung in den betreffenden Hochschulen und Unternehmen stärker gefördert werden.
Im Rahmen des COMETT-II-Programms werden folgende Maßnahmen
durchgeführt:
A. Europäisches Netz
Entwicklung und Ausbau der Ausbildungspartnerschaften Hochschule-Wirtschaft (APHW) sowie die regionale und sektorale Ausdehnung des europäischen Netzes, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit stärker zu fördern, und zwar insbesondere mit folgendem Ziel:
Beitrag zur Ermittlung des Ausbildungsbedarfs für Technologien und zu einschlägigen Lösungen in Verbindung mit den zuständigen Stellen;
Förderung und Erleichterung der Entwicklung und Auswertung von Vorhaben in anderen Teilen des COMETT-II-Programms;
iii) Verstärkung der Zusammenarbeit und des Tranfers auf interregionaler Ebene zwischen den Mitgliedstaaten beim Ausbau der Ausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, der Anwendung und des Transfers von Technologie;
Förderung von Maßnahmen mit Wechselwirkungen durch Schaffung sektoraler grenzübergreifender Netze mit Vorhaben verschiedener Programmteile in ein und demselben Ausbildungsbereich.
Die Gemeinschaft gewährt finanzielle Unterstützung sowohl für Aktivitäten mit einer europäischen Dimension als auch für das Funktionieren der Ausbildungspartnerschaften. Dieser Pauschalbetrag darf 50% der förderungswürdigen Ausgaben nicht überschreiten. Diese Unterstützung wird in progressiver Weise vermindert werden, mit einem Höchstbetrag pro Ausbildungspartnerschaft von jeweils 70 000 ECU, 60 000 ECU bzw. 50 000 ECU in den ersten drei Jahren. In bestimmten außergewöhnlichen und ausreichend gerechtfertigten Fällen kann der Zuschuß der Gemeinschaft länger als 3 Jahre gewährt werden.
Die zusätzlichen Ausgaben der Hochschulen infolge der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Ausbildungsvorhaben können jedoch gegebenenfalls bis zu 100% von der Gemeinschaft finanziert werden.
Die Mittel für die Tätigkeiten, die im Rahmen des gesamten Programmteils A aufzunehmen sind, dürfen vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die sich für diesen Programmteil und die folgenden Programmteile aus der schrittweisen Durchführung des Programms ergeben, 12% der für das COMETT-II-Programm zugeteilten jährlichen Gesamtmittel nicht überschreiten.
B. Grenzüberschreitender Austausch
Spezifische Maßnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Austauschs zum Nutzen aller Mitgliedstaaten durch die Gewährung von Stipendien:
für Studenten, die eine Ausbildungszeit von 3 bis 12 Monaten in einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren. Eines der wichtigen Kriterien bei der Auswahl von Vorhaben ist die Verpflichtung der entsendenden Hochschule (im Sinne von Artikel 2), daß diese Ausbildungszeit im Unternehmen als ein Bestandteil der Ausbildung des Studenten anerkannt werden kann, wobei den Besonderheiten der einzelstaatlichen Bildungssysteme und ihren diesbezüglichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen ist;
für Personen, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben und entweder an einer Hochschule noch eingeschrieben sind oder sich nach dem Diplomexamen in der Übergangszeit vor der ersten Anstellung befinden und in einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungszeit von 6 Monaten bis 2 Jahren im Zusammenhang mit der Durchführung eines industriellen Entwicklungsprojekts innerhalb des Betriebs absolvieren;
iii) für Wissenschaftler an Universitäten und Fachkräfte in Unternehmen, die in Betriebe oder an Hochschulen in einem anderen Mitgliedstaat abgestellt werden, um diesem Betrieb oder dieser Hochschule ihre Sachkenntnis zur Verfügung zu stellen und die Ausbildung und die praktische Arbeit zu unterstützen.
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird auf die direkten und indirekten Reise- und Ausbildungskosten für die Zuschußempfänger, die Kosten für die Durchführung der Maßnahmen und ihre Folgekosten sowie gegebenenfalls die Kosten der sprachlichen Vervollkommnung der Empfänger begrenzt. Dieser Beitrag beträgt höchstens 6 000 ECU je Empfänger für einen Zeitraum von 12 Monaten bei Ziffer i), 25 000 ECU für 24 Monate bei Ziffer ii) und 15 000 ECU für 3 Monate bei Ziffer iii).
Die Mittel für die Tätigkeiten, die im Rahmen des Programmteils B zu binden sind, dürfen 40% der für das COMETT-II-Programm zugeteilten Gesamtmittel nicht überschreiten.
C. Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie
zur multimedialen Fernausbildung
Förderung kurzer Intensivkurse im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, mit europäischer Dimension, die durch und in Hochschulen und Wirtschaft für eine schnelle Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auf dem Gebiet der neuen Technologien und ihrer Anwendungen sorgen sowie insbesondere zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen den Transfer von technologischen Innovationen in bisher noch nicht erschlossene Bereiche fördern sollen.
Förderung der europaweiten Konzipierung, Ausarbeitung und Erprobung gemeinsamer Ausbildungsvorhaben im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, die jeweils von Wirtschaft und Hochschulen unterschiedlicher Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf dem Gebiet der neuen Technologien und ihrer Anwendungen initiiert werden.
Unterstützung für Vorhaben auf Grund multilateraler Vereinbarungen über die Ausbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, die gemeinsam von verschiedenen Einrichtungen der Wirtschaft in Verbindung mit den betreffenden Hochschulen initiiert werden und auf die Einführung von Fernausbildungssystemen ausgerichtet sind, die die neuen Ausbildungstechnologien nutzen und/oder zu transferierbaren Ausbildungsprodukten führen.
Unterstützung der in den vorstehenden Absätzen genannten Maßnahmen, die von Unternehmerverbänden und Arbeitnehmerorganisationen gefördert werden.
Bei der Auswahl der Vorhaben, die unter die unter den Buchstaben a bis d genannten Maßnahmen fallen, wird die Gemeinschaft Vorhaben der nachstehenden Bereiche bzw. Art besondere Aufmerksamkeit widmen:
Technologien und deren Anwendungen, die voraussichtlich die industrielle Entwicklung in der Gemeinschaft erheblich beeinflussen;
Förderung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen und auf deren Bedürfnisse abgestellte Maßnahmen;
iii) Ausbildung der mit der Innovationsentwicklung in den Unternehmen betrauten Personen, einschließlich der Ausbilder;
Beteiligung von Hochschulen und Wirtschaftspartnern in den weniger entwickelten Gebieten der Gemeinschaft an der Durchführung von Projekten;
aktive Beteiligung der Unternehmen an eingereichten Vorhaben und finanzielle Unterstützung seitens der Unternehmen;
Vorschläge für wirksame Mittel zur Anwendung und Verbreitung der Projektergebnisse in der Gemeinschaft.
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beträgt 50% der Gesamtausgaben für die unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Initiativen. In der Regel darf dieser Beitrag bei den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen 30 000 ECU je Vorhaben und im Rahmen der unter den Buchstaben b und c genannten Maßnahmen 500 000 ECU je Vorhaben und für dessen Gesamtdauer nicht überschreiten.
Die zusätzlichen Ausgaben, die den Hochschulen bei der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der fortgeschrittenen Technologien sowie zur multimedialen Fernausbildung entstehen, können jedoch gegebenenfalls zu bis zu 100% von der Gemeinschaft finanziert werden.
Die Ausgaben für die Tätigkeiten, die im Rahmen des Teils C insgesamt zu unternehmen sind, dürfen 40% der für das COMETT-II-Programm bereitgestellten Gesamtmittel nicht überschreiten.
D. Ergänzende Fördermaßnahmen und flankierende Maßnahmen
Diese Maßnahmen bezwecken:
die Unterstützung von Vorbereitungsmaßnahmen, vor allem in den weniger entwickelten Gebieten, insbesondere in Form von Besuchen oder Zusammenkünften, deren potentielles Ziel die Ausarbeitung von grenzübergreifenden Vorhaben oder die Ausdehnung bestehender Vorhaben auf weitere Partner ist;
einen strukturierten Informations- und Erfahrungsaustausch insbesondere durch die finanzielle Unterstützung der COMETT-Informationszentren in jedem Mitgliedstaat mit dem Ziel, den innergemeinschaftlichen Austausch sowie die Maßnahmen zur Verbreitung und Ankurbelung des Programms zu fördern;
iia) die Einrichtung einer Datenbank über die COMETT-Vorhaben und
ähnliche Initiativen in den Mitgliedstaaten;
iib) Schaffung der Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung
zwischen den Vorhaben und den Partnern des Programms;
iic) Veranstaltungsprogramm (Vorträge, Kolloquien, Ausstellungen
usw.) im Zusammenhang mit COMETT II;
iii) Analyse und Beobachtung des Kompetenzbedarfs der Industrie
auf Gemeinschaftsebene und der entsprechenden Ausbildung
angesichts der neuen Technologien und ihrer Anwendungen -
insbesondere durch die Nutzung von anderweitig
durchgeführten Arbeiten im Rahmen von COMETT II;
besseres gegenseitiges Verständnis für die Hindernisse, die den Ausbau der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und der Wirtschaft auf dem Gebiet der Ausbildung erschweren, damit diese Zusammenarbeit verstärkt werden kann;
ständige Bewertung von COMETT II während seiner Durchführung sowie technische und logistische Unterstützung zur Durchführung des Programms.ständige Bewertung von COMETT römisch zwei während seiner Durchführung sowie technische und logistische Unterstützung zur Durchführung des Programms.
Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bei diesen flankierenden Maßnahmen bis zu 100% der tatsächlichen Ausgaben für diese Initiativen betragen.
Die Ausgaben für die Tätigkeiten, die im Rahmen des Teils D insgesamt zu unternehmen sind, dürfen 8% der für das COMETT-II-Programm bereitgestellten Gesamtmittel nicht überschreiten.
Schlagworte
Ausbildung, Technologieanwendung, Reisekosten, Forschungsergebnis,
Informationsaustausch