Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II - ZusammenarbeitAus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Anhang II
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FINANZANHANG
Artikel 1
Die zur Durchführung des COMETT-II-Programms in der Gemeinschaft für erforderlich gehaltenen und im COMETT-Beschluß vom 16. Dezember 1988 festgelegten Mittel - ausschließlich aller Beiträge der EFTA-Länder - belaufen sich für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 auf 200 Mio. ECU.
Artikel 2
Die für das COMETT-II-Programm bewilligten Mittel stehen im Einklang mit den finanziellen Perspektiven der Gemeinschaft und deren weiteren Entwicklung. Über die jährlichen Mittelbewilligungen wird während des Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft entschieden.
Artikel 3
Vor Beginn jedes Jahres unterrichtet die Kommission Österreich über die für dieses Jahr bewilligten Mittel für das COMETT-II-Programm. Die Kommission unterrichtet Österreich von etwaigen im Laufe des Jahres vorgenommenen Änderungen dieses Betrags.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12122900
Alte Dokumentnummer
N7199011065H