Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.04.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 221/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.04.199031.12.1994 BGBl. Nr. 221/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 221/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

                                                         Anhang II

                                                        -----------

FINANZANHANG

Artikel 1

Die zur Durchführung des COMETT-II-Programms in der Gemeinschaft für erforderlich gehaltenen und im COMETT-Beschluß vom 16. Dezember 1988 festgelegten Mittel - ausschließlich aller Beiträge der EFTA-Länder - belaufen sich für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 auf 200 Mio. ECU.

Artikel 2

Die für das COMETT-II-Programm bewilligten Mittel stehen im Einklang mit den finanziellen Perspektiven der Gemeinschaft und deren weiteren Entwicklung. Über die jährlichen Mittelbewilligungen wird während des Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft entschieden.

Artikel 3

Vor Beginn jedes Jahres unterrichtet die Kommission Österreich über die für dieses Jahr bewilligten Mittel für das COMETT-II-Programm. Die Kommission unterrichtet Österreich von etwaigen im Laufe des Jahres vorgenommenen Änderungen dieses Betrags.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009714

Dokumentnummer

NOR12122900

Alte Dokumentnummer

N7199011065H