Kurztitel
Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II - ZusammenarbeitAus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Anhang III
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VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG
Artikel 1
Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 2
Zu Beginn jedes Jahres oder jeweils dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des COMETT-II-Programms die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend dessen Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.
Dieser Beitrag wird in ECU ausgedrückt und auf ein ECU-Bankkonto der Kommission überwiesen.
Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens entsprechend dem Abruf und spätestens drei Monate, nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Österreich vom Fälligkeitstag an Zinsen auf den ausstehenden Betrag zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem Zinssatz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (FECOM/EFMC) für den Monat des Fälligkeitsdatums bei seinen Transaktionen in ECU *1) anwendet, zuzüglich 1,5 Punkte.
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*1) Dieser Zinssatz wird monatlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht.