Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II - ZusammenarbeitAus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL 1
Zwischen der Gemeinschaft und Österreich wird eine Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie im Rahmen der Durchführung von COMETT II vereinbart. Inhalt und Ziele des COMETT-II-Programms sind in Anhang I niedergelegt.Zwischen der Gemeinschaft und Österreich wird eine Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie im Rahmen der Durchführung von COMETT römisch zwei vereinbart. Inhalt und Ziele des COMETT-II-Programms sind in Anhang römisch eins niedergelegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12122883
Alte Dokumentnummer
N7199011048H