Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II - ZusammenarbeitAus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL 11
Um die Kommission bei der Abfassung des Jahresberichtes über die Durchführung des COMETT-II-Programms sowie des Zwischenberichts und des abschließenden Evaluierungsberichts zu unterstützen, reicht Österreich bei der Kommission einen Beitrag ein, in dem die von Österreich getroffenen Maßnahmen beschrieben sind. Ein Exemplar der Jahresberichte sowie der Zwischenberichte und abschließenden Evaluierungsberichte der Kommission wird Österreich übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12122893
Alte Dokumentnummer
N7199011058H