Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II - ZusammenarbeitAus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL 14
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer des COMETT-II-Programms geschlossen.
(2)Absatz 2,Wird das COMETT-II-Programm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen neu ausgehandelt oder beendet werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Neuaushandlung oder Beendigung des Abkommens geplant, so teilen sich dies die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit. Im Falle der Beendigung sind die praktischen Einzelheiten zur Regelung ausstehender Verpflichtungen Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Überarbeitung des Abkommens verlangen. Zu diesem Zweck unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß beauftragen, den Antrag zu prüfen und ihnen gegebenenfalls Empfehlungen, insbesondere im Hinblick auf die Einleitung von Verhandlungen, auszusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12122896
Alte Dokumentnummer
N7199011061H