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Art. 15

Fassungen
01.04.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 221/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.04.199031.12.1994 BGBl. Nr. 221/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 221/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

ARTIKEL 15

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, daß die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Nach diesem Zeitpunkt tritt dieses Abkommen am ersten Tag des auf diese Mitteilung folgenden Monats in Kraft. Ergeht diese Mitteilung jedoch nicht vor dem 31. März eines Jahres, so treten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht vor dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009714

Dokumentnummer

NOR12122897

Alte Dokumentnummer

N7199011062H