Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II - ZusammenarbeitAus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL 15
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, daß die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Nach diesem Zeitpunkt tritt dieses Abkommen am ersten Tag des auf diese Mitteilung folgenden Monats in Kraft. Ergeht diese Mitteilung jedoch nicht vor dem 31. März eines Jahres, so treten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht vor dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12122897
Alte Dokumentnummer
N7199011062H