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Art. 4

Fassungen
01.04.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 221/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.04.199031.12.1994 BGBl. Nr. 221/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 221/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

ARTIKEL 4

In den einzelnen Programmteilen von COMETT römisch zwei gelten für die Mitwirkung von „Hochschulen“ und „Wirtschaft“ an Tätigkeiten und Vorhaben von COMETT römisch zwei folgende Bedingungen:

  1. Ziffer eins
    Programmteil A: Entwicklung von Ausbildungspartnerschaften Hochschule/-Wirtschaft (APHW)

Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang römisch eins Punkt 4 Abschnitt A (A - Europäisches Netz) niedergelegt.

Österreich und österreichische Organisationen können die verschiedenen vorgenannten Maßnahmen auf der gleichen Grundlage und unter den gleichen Bedingungen wie Mitgliedstaaten und Organisationen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

Für sektorale APHW gelten jedoch folgende Bedingungen:

  1. Litera i
    Als Projektträger können österreichische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Zuschüsse nur für die Errichtung einer sektoralen APHW beantragen, an der sich Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen. Solche Vorhaben können zusätzlich Partnerorganisationen aus anderen EFTA-Ländern, die ein Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT römisch zwei geschlossen haben, einbeziehen.
  2. Sub-Litera, i, i
    Als Beteiligte an Vorhaben können österreichische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Mitglied einer von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft getragenen sektoralen APHW sein, wenn das betreffende Vorhaben - auch ohne Mitwirkung des EFTA-Partners - bereits die Förderungswürdigkeitskriterien für solche Vorhaben erfüllt. Österreichische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen können sich auch an Vorhaben beteiligen, die von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen anderer EFTA-Länder mit einem Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT römisch zwei getragen werden, wenn diese Vorhaben die Auflage erfüllen, daß sich an dem Vorhaben Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen müssen.

  1. Ziffer 2
    Programmteil B: Grenzüberschreitender Austausch

Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang römisch eins Punkt 4 Abschnitt B (B - Grenzüberschreitender Austausch) niedergelegt.

Im Rahmen dieses Abkommens kann COMETT nur Austauschmaßnahmen zwischen Österreich und einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und umgekehrt fördern.

Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen Österreichs können Zuschüsse nur für die Entsendung und/oder Aufnahme von Studenten und/oder Personal zu bzw. von Wirtschaftseinrichtungen und/oder zu bzw. von Hochschulen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beantragen.

Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft können Zuschüsse nur für die Entsendung und/oder Aufnahme von Studenten und/oder Personal zu bzw. von Wirtschaftseinrichtungen und/oder zu bzw. von Hochschulen in Österreich beantragen.

Ein Austausch zwischen zwei EFTA-Ländern wird im Rahmen von COMETT römisch zwei nicht gefördert.

  1. Ziffer 3
    Programmteil C: Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung

Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang römisch eins Punkt 4 Abschnitt C (C - Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung) niedergelegt.

Als Projektträger können österreichische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Zuschüsse nur für gemeinsame Vorhaben beantragen, an denen sich Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen. Solche Vorhaben können zusätzlich Partnerorganisationen aus anderen EFTA-Ländern einbeziehen, die ein Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT römisch zwei geschlossen haben.

Als Beteiligte an Vorhaben können österreichische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Mitglied eines von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft getragenen gemeinsamen Vorhabens sein, wenn das betreffende Vorhaben - auch ohne Mitwirkung des EFTA-Partners - bereits die Förderwürdigkeitskriterien für solche Vorhaben erfüllt.

Österreichische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen können sich auch an Vorhaben beteiligen, die von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen anderer EFTA-Länder mit einem Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT römisch zwei getragen werden, wenn diese Vorhaben die Auflage erfüllen, daß sich an dem Vorhaben Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen müssen.

  1. Ziffer 4
    Programmteil D: Informationsmaßnahmen, ergänzende Fördermaßnahmen und flankierende Maßnahmen

Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang römisch eins Punkt 4 Abschnitt D (D -Informationsmaßnahmen, ergänzende Fördermaßnahmen und flankierende Maßnahmen) niedergelegt.

Österreich beteiligt sich an den Informationsmaßnahmen für COMETT römisch zwei insbesondere durch Mitwirkung bei der Errichtung eines nationalen Informationszentrums für COMETT in seinem Gebiet.

Österreich und österreichische Organisationen können die verschiedenen vorgenannten Maßnahmen auf der gleichen Grundlage und unter den gleichen Bedingungen wie Mitgliedstaaten und Organisationen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009714

Dokumentnummer

NOR12122886

Alte Dokumentnummer

N7199011051H