Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II - ZusammenarbeitAus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL 5
Der finanzielle Beitrag Österreichs, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des COMETT-II-Programms ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird.
Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des österreichischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen seinem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.
Die Finanzvorschriften betreffend die zur Durchführung des COMETT-II-Programms in der Gemeinschaft voraussichtlich erforderlichen Mittel - ausschließlich aller Beiträge der EFTA-Länder - sind im Anhang II niedergelegt.Die Finanzvorschriften betreffend die zur Durchführung des COMETT-II-Programms in der Gemeinschaft voraussichtlich erforderlichen Mittel - ausschließlich aller Beiträge der EFTA-Länder - sind im Anhang römisch zwei niedergelegt.
Die für den finanziellen Beitrag Österreichs zur Durchführung des COMETT-II-Programms geltenden Vorschriften sind in Anhang III niedergelegt.Die für den finanziellen Beitrag Österreichs zur Durchführung des COMETT-II-Programms geltenden Vorschriften sind in Anhang römisch drei niedergelegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12122887
Alte Dokumentnummer
N7199011052H