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Art. 7

Fassungen
01.04.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 221/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.04.199031.12.1994 BGBl. Nr. 221/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 221/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

ARTIKEL 7

  1. Absatz eins,Es wird ein Gemeinsamer Ausschuß eingesetzt.
  2. Absatz 2,Der Ausschuß gibt zu folgenden Punkten Stellungnahmen ab:
    1. Litera a
      soweit sie für die Beteiligung österreichischer Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen relevant sind, zu den allgemeinen Leitlinien für das COMETT-II-Programm; zu den allgemeinen Leitlinien für finanzielle Unterstützung im Rahmen des COMETT-II-Programms; zu Fragen der allgemeinen Ausgewogenheit des COMETT-II-Programms, einschließlich der Aufschlüsselung auf die verschiedenen Arten von Vorhaben;
    2. Litera b
      zu den verschiedenen in Anhang römisch eins beschriebenen Arten von Vorhaben.
  3. Absatz 3,Zu den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Punkten befaßt der Vertreter der Gemeinschaft den Ausschuß.
  4. Absatz 4,Der Vertreter der Gemeinschaft sorgt für die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Beschlüssen der Gemeinschaft zur Durchführung von COMETT römisch zwei.
  5. Absatz 5,Der Ausschuß ist für alle Fragen der Verwaltung des Abkommens zuständig und sorgt für dessen ordnungsgemäße Durchführung. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuß Empfehlungen ab.
  6. Absatz 6,Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren sich auf Antrag einer Partei im Ausschuß.
  7. Absatz 7,Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
  8. Absatz 8,Dem Ausschuß gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter Österreichs an.
  9. Absatz 9,Der Ausschuß trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
  10. Absatz 10,Der Ausschuß tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe der in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009714

Dokumentnummer

NOR12122889

Alte Dokumentnummer

N7199011054H