Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II - ZusammenarbeitAus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL 8
Alle Entscheidungen zur Auswahl der verschiedenen in Anhang I beschriebenen Arten von Vorhaben werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffen.Alle Entscheidungen zur Auswahl der verschiedenen in Anhang römisch eins beschriebenen Arten von Vorhaben werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12122890
Alte Dokumentnummer
N7199011055H