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§ 4 SchVG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 41/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 41/2018
§ 413.07.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 41/2018
§ 416.09.201712.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 401.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 401.09.199031.12.2013 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 41/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Schülervertretungen sind berechtigt, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph 2, Absatz eins bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) notwendigen Kontakte mit Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.
  2. Absatz 2,Der Landesschülervertretung ist auf Eingaben, Vorschläge, Anregungen und Beschwerden an die Bildungsdirektion von diesem innerhalb von vier Wochen schriftlich zu antworten.
  3. Absatz 3,Die Landesschülervertretung ist von der Bildungsdirektion über Rechtsvorschriften und deren Änderungen insoweit unverzüglich zu informieren, als diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) eine Voraussetzung bilden. Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen, die vom Landesschulrat oder in dessen Auftrag durchgeführt wurden.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit der Maßgabe, daß zur Beantwortung und zur Information das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verpflichtet ist.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204215