Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.07.1990 — BGBl. Nr. 308/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.1990 BGBl. Nr. 308/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 308/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

ARTIKEL 2

Allgemeine Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und Erweiterung ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen.

Zu diesem Zweck werden sie sich auch für eine Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Instituten beider Seiten, insbesondere auch der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die mit Fragen der beruflichen Bildung befaßt sind, im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich einsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009729

Dokumentnummer

NOR12122998

alte Dokumentnummer

N7199012278J