Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1990Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL 3
Voraussetzungen der Anerkennung, gegenseitige Unterrichtung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichstellen/ gleichhalten, wenn
auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und
die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu Artikel 5 aufgenommen sind.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien werden
alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen austauschen und
einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen so früh wie möglich mitteilen.
(3)Absatz 3,Von der Gleichstellung/Gleichhaltung sind Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12122999
alte Dokumentnummer
N7199012279J