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Art. 3

Fassungen
ab 01.07.1990 — BGBl. Nr. 308/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.1990 BGBl. Nr. 308/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 308/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

ARTIKEL 3

Voraussetzungen der Anerkennung, gegenseitige Unterrichtung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichstellen/ gleichhalten, wenn
    1. Litera a
      auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und
    2. Litera b
      die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu Artikel 5 aufgenommen sind.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden
    1. Litera a
      alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen austauschen und
    2. Litera b
      einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen so früh wie möglich mitteilen.
  3. Absatz 3,Von der Gleichstellung/Gleichhaltung sind Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009729

Dokumentnummer

NOR12122999

alte Dokumentnummer

N7199012279J